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Grundbuchrecht

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Folgen eines Verstosses

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vereinbarungen, die gegen den zwingenden Grundsatz der Typengebundenheit oder gegen das zwingende Prinzip der Typenfixierung verstossen, enthalten einen rechtlich unmöglichen resp. widerrechtlichen Inhalt und sind daher grundsätzlich nichtig (vgl. OR 20 Abs. 1):

Nicht eintragungsfähiges Recht im Grundbuch eingetragen

  • Keine Heilung durch Ersitzung
  • Anfechtbarkeit trotz Verbot des Rechtsmissbrauchs
    • Ausnahme
      • Rechtsmissbräuchliches handeln, bei Einräumung eines nicht eintragungsfähigen Rechts und späterer Anrufung der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
      • Vgl. BGE 111 II 142, Erw. 5

Nichtige Rechtsgeschäfte in der Gerichtspraxis

  • Begründung einer Grunddienstbarkeit mit positiver Leistungspflicht (anstatt einer Grundlast)
  • Begründung von Miteigentum als Ersatzform für die während der Zeit vom 01.01.1912 bis 01.01.1965 nicht mögliche Begründung von Stockwerkeigentum
  • Begründung einer Baurechtsdienstbarkeit, nach welcher Sondereigentum des Bauberechtigten an einem Gebäudeteil entstehen soll, obwohl er baulich und funktional einem anderen Baukörper verbunden ist

Literatur

  • REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 326 ff.
  • SCHÖNENBERGER WILHELM / JÄAGGI PETER, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band, Das Obligationenrecht, Teil 1a, Allgemeine Einleitung und Art. 1 – 17 OR, 3. Aufl., Zürich 1973, N 90 zur OR 11 (hinsichtlich der Konversionsmöglichkeit nichtiger Grundgeschäfte)
  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / REY HEINZ, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Band IV, Das Sachenrecht, 1. Abteilung, Das Eigentum, 5. Teilband, Grundeigentum IV – Das Stockwerkeigentum, Vorbemerkungen und Art. 712a-712t ZGB, Vorbem. zu ZGB 712a – 712t, N 95 f. (hinsichtlich der nichtigen Ersatzform des Stockwerkeigentums

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