Als öffentliches Register
Begriff
- Richtigkeitsvermutung = Grundbucheintrag erbringt den vollen Beweis für Bestand, Inhalt und Träger des dinglichen Rechts, solange nicht die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache nachgewiesen ist
Grundlage
Funktion
- Erhöhte (zivilprozessuale) Beweiskraft des Grundbuchs als öffentliches Register, ohne dass ZGB 9 aufgehoben ist
Wirkungen
Allgemein
- Grundsatz
- Vermutung des Rechts zugunsten des Eingetragenen
- Einschränkung
- Vermutung gilt nicht für jene Rechte, die ausserbuchlich übertragen werden
- Pfandrechte (ZGB 835, OR 170 Abs. 1)
- Forderungsübertragung Gläubigerwechsel | grundpfandrecht.ch
- Übertragbare Personaldienstbarkeiten
- Übertragung | dienstbarkeit.ch
- Pfandrechte (ZGB 835, OR 170 Abs. 1)
- Vermutung gilt nicht für jene Rechte, die ausserbuchlich übertragen werden
- Umfang der Vermutung
- Vermutung gilt für
- Bestand des dinglichen Rechts
- Inhalt des dinglichen Rechts
- Träger des dinglichen Rechts
- Vorrang
- vor der Miteigentumsvermutung (ZGB 248 Abs. 2)
- Miteigentums-Vermutung | miteigentum.ch
- vor der Miteigentumsvermutung (ZGB 248 Abs. 2)
- Vermutung gilt für
- Vermutungsgegenstand
- Grundbuch
- Auch kantonale Register, die ganz oder teilweise die Wirkung eines Grundbuches haben (SchlTZGB 46 und 48)
- Widerlegbarkeit der Vermutung
- Die Vermutung ist, ohne dass der Beweis des Gegenteils an eine besondere Form gebunden ist, widerlegbar (vgl. ZGB 9 Abs. 2)
Anwendungsbeispiele im Recht
- Grundstücksgrenzen (ZGB 668)
- Widerspruch zwischen den Grundbuchplänen und den Abgrenzungen
- Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs
- Ausnahme
- Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen (vgl. ZGB 668 Abs. 3)
- Ausnahme
- Papier-Schuldbrief (ZGB 862)
- Widerspruch von Wortlaut des Schuldbriefs (Pfandtitel) und Pfandrechtseintrag bzw. bei Fehlen des Grundpfandrechtseintrag
- Massgeblichkeit des Grundbuchs (vgl. aber ZGB 862 Abs. 3 + ZGB 955)
- Finanzieller Schutz des gutgläubigen Titelerwerbers
- Der gutgläubige Erwerber des Titels (Papier-Schuldbrief) hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz (Staatshaftung)
- Verkörperung des Papier-Schuldbriefs in einem Wertpapier | grundpfandrecht.ch
- Staatshaftung
- Der gutgläubige Erwerber des Titels (Papier-Schuldbrief) hat jedoch nach den Vorschriften über das Grundbuch Anspruch auf Schadenersatz (Staatshaftung)
- Ausnahme Zwangsvollstreckungsrecht
- Widerspruch von Grundbucheintrag und Lastenverzeichnis > Gutgläubiger Erwerber darf sich auf das Lastenverzeichnis verlassen (vgl. SchKG 140, SchKG 156 und VZG 125)
- Lastenbereinigung | grundstueckverwertung.ch
- Widerspruch von Grundbucheintrag und Lastenverzeichnis > Gutgläubiger Erwerber darf sich auf das Lastenverzeichnis verlassen (vgl. SchKG 140, SchKG 156 und VZG 125)
- Finanzieller Schutz des gutgläubigen Titelerwerbers
Weiterführende Judikatur
- Gesetzgebung
- Botschaft zur ZPO in: BBl 2006, S. 7323
- Judikatur
- BGE 5A_137/2009, Erw. 3.4
- BGE 117 II 124 ff.
- BGE 102 II 70 ff.
- BGE 121 III 24 ff.
Weiterführende Links
- Beweisrecht
- Beweisrecht | zivilprozess.ch
- Gefälschte Urkunden – Zivilprozess | urkundendelikte.ch
Weiterführende Informationen
- Beweiskraft der Grundbuchpläne