Objekte des gutgläubigen Erwerbs können sein:
Eigentum
- Hauptanwendungsfälle
- Rechtsgeschäftlich (derivative) Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten
- Richterliches Gestaltungsurteil
- Expropriation
- Fälle, die ausser Betracht fallen
- Gutgläubiger Erwerb obligatorischer Rechte an Grundstücken
- Universalsukzessionen
- Erbgang
- Fusion
- Vermögensübertragung
- Spaltung
Beschränkte dingliche Rechte
- Hauptanwendungsfälle
- Die rechtsgeschäftliche Begründung folgender beschränkter dinglicher Rechte, die durch den zu Unrecht Eingetragenen errichtet wurden
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grundpfandrechte
- Die rechtsgeschäftliche Begründung folgender beschränkter dinglicher Rechte, die durch den zu Unrecht Eingetragenen errichtet wurden
- Ferner
- Schutz des gutgläubigen Singularsukzessor einer übertragbaren Dienstbarkeit
Vormerkungen
- Durchsetzungsfall
- Eine vom oder gegenüber dem zu Unrecht eingetragenen Eigentümer vorgenommene Vormerkung muss bei Gutgläubigkeit des durch die Vormerkung Berechtigten auch gegenüber dem effektiven Eigentümer durchgesetzt werden können
- Nichtdurchsetzungsfall
- Bei Mangelhaftigkeit des vorgemerkten Rechts kann der Mangel auch gegenüber dem Erwerber des vorgemerkten Rechts geltend gemacht werden, weil das der Vormerkung zugrunde liegende obligatorische Rechtsverhältnis nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt
- Die Zession bleibt unabhängig vom guten Glauben ungültig
- Bei Mangelhaftigkeit des vorgemerkten Rechts kann der Mangel auch gegenüber dem Erwerber des vorgemerkten Rechts geltend gemacht werden, weil das der Vormerkung zugrunde liegende obligatorische Rechtsverhältnis nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, Syst. Teil N 88 ff.