Einleitung
Im Immobiliarsachenrecht ist das Kausalitätsprinzip ausdrücklich im Gesetz (ZGB 974 Abs. 2) festgehalten (siehe Box).
Nachfolgend soll näher auf das dem Vertrauensprinzip entspringende Kausalitätsprinzip eingegangen werden:
Das Kausalitätsprinzip ist auch im Rechtsverkehr über bewegliche Sachen (Fahrnis) anzuwenden, obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist; mit diesem einleitenden Hinweis muss es sein Bewenden haben, da das Fahrnissachenrecht nicht Gegenstand der vorliegenden Website ist.
Der Gegensatz:
Das Abstraktionsprinzip ist der anlässlich der Verfügung über Forderungen und Rechte anwendbare Grundsatz, wonach die Abtretung (Verfügungsgeschäft) unabhängig von der Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirksam ist; die Einzelheiten sind beschrieben unter:
Art. 974 Abs. 2 ZGB
Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, Syst. Teil N 88 ff.
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 347 ff.