Nach ZGB 955 Abs. 1 sind die Kantone „für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuchs entsteht“:
Begriff
- Haftung aus Grundbuchführung = Schadenersatzanspruch aus mangelhafter Grundbuchführung
Grundlage
Rechtsnatur
- Verschuldensunabhängige (kausale) Staatshaftung = Kausalhaftung
Rechtsbehelf
- Schadenersatzklage gegen den das Grundbuch führenden Kanton
Voraussetzungen
- Schaden
- Schädigende Handlung
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Widerrechtlichkeit
- Verschuldensunabhängigkeit (Kausalhaftung)
Haftungssubjekt
- der das Grundbuch führende Kanton