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Grundbuchrecht

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Löschung höchstwahrscheinlich bedeutungsloser Einträge

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Löschung höchstwahrscheinlich bedeutungsloser Einträge charakterisiert sich wie folgt:

Begriff

  • Höchstwahrscheinlich bedeutungsloser Eintrag         =   Eintrag, der – nur, aber immerhin – höchstwahrscheinlich keine Bedeutung mehr hat

Grundlage

Abgrenzung

  • Nicht höchstwahrscheinliche Bedeutungslosigkeit
    • > falls die Voraussetzungen einer höchstwahrscheinlichen Bedeutungslosigkeit nicht erstellt sind, wird eine Grundbuchberichtigungsklage unabdingbar

Funktion des Rechtsbehelfs

  • Grundbuchentlastung
  • Klagevermeidung (Grundbuchberichtigungsklage)

Tatbestand

  • Eintragungen i.w.S., d.h. einschliesslich Anmerkungen und Vormerkungen

Rechte des belasteten Grundeigentümers

  • Recht des belasteten Grundeigentümers, einen Löschungsantrag zu stellen und das Verfahren gemäss ZGB 976a f. in Gang zu setzen

Voraussetzungen

  • Anwendungsfälle
    • Eintrag, der höchstwahrscheinlich keine Bedeutung hat
      • Eintrag betrifft das Grundstück nicht, so zumindest nach den Belegen und / oder den Umständen
    • von Anfang an bedeutungsloser Eintrag
    • nachträglicher rechtlicher Bedeutungsverlust des Eintrags
  • Löschungsantrag

Zuständigkeit

  • Grundbuchverwalter

Verfahren

Notwendiger Anstoss

  • Löschungsantrag des belasteten Grundeigentümers (Grundbuchanmeldung)

Grundbuchamt hält Löschungsbegehren für unbegründet

Grundbuchamt hält Löschungsbegehren für begründet

  • Vorgehen des Grundbuchamts
    • Mitteilung an die aus dem Eintrag berechtigte Person, dass der Eintrag gelöscht werde, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuch dagegen Einspruch erhebe (vgl. ZGB 976a Abs. 2)
  • Recht des Berechtigten auf Einsprache ans Grundbuchamt
    • Kurze schriftliche Begründung, sofern und soweit eine solche ohne erheblichen Aufwand möglich ist
    • Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit, da der berechtigten Person die Einsprachemöglichkeit zusteht
  • Keine Einsprache des Berechtigten aus dem Eintrag ans Grundbuchamt
    • Vorgehen des Grundbuchamts
      • Löschung im Grundbuch
      • Anzeige nach ZGB 969 an den Berechtigten
  • Einsprache des Berechtigten aus dem Eintrag ans Grundbuchamt
    • Vorgehen des Grundbuchamts
      • Erneute Prüfung des Löschungsantrags (vgl. ZGB 976b Abs. 1), unter Berücksichtigung der vom Einsprecher gegen die Löschung vorgebrachten Gründe
        • Kein Schriftenwechsel
        • Kein Beweisverfahren
      • Orientierung des Antragstellers
      • Entscheidfindung
  • Grundbuchamt hält Löschungsbegehren nach wie vor begründet
    • Mitteilung (Anordnung/Verwaltungsverfügung) an die aus dem Eintrag berechtigte Person, dass der Grundbucheintrag i.w.S. gelöscht werde, wenn sie nicht innert 3 Monaten beim Gericht auf Feststellung klage, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung habe (vgl. ZGB 976b Abs. 2)
      • Zuweisung der Klagerolle an den Einsprecher
    • Direktklage auf Feststellung (Feststellungsklage)
  • Unterlassung einer (fristgerechten) Feststellungsklage der aus dem Eintrag berechtigten Person
    • Eintritt der Anordnung des Grundbuchamtes in Rechtskraft
    • Vornahme der angedrohten Löschung im Grundbuch durch das Grundbuchamt

Literatur

  • HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Neuerung im Dienstbarkeitsrecht, in: SCHMID JÖRG (Hrsg.), Die Dienstbarkeiten und das neue Schuldbriefrecht, Einblick in die Revision des Immobiliarsachenrechts – Les servitudes et les cédules hypothécaires à la lumière des nouvelles dispositions du Code civil .., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 25 ff.
  • SCHÖBI FELIX, Zum Verfügungscharakter von Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, (BGE 12/ III 195 ff.), in: recht 2002, S. 37 ff.

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