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Grundbuchrecht

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Relatives Eintragungsprinzip

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aus praktischen Gründen lässt sich das absolute Eintragungsprinzip nicht konsequent umsetzen. Das absolute Eintragungsprinzip gilt daher nicht uneingeschränkt.

Soweit nicht das absolute Eintragungsprinzip angewandt werden kann, gilt das relative Eintragungsprinzip: Der Erwerb des dinglichen Rechts findet ohne Eintragung im Grundbuch statt.

Das relative Eintragungsprinzip wird durch folgende Elemente bestimmt:

  • Deklaratorische Natur
    • Die nachgenannten dinglichen Rechte entstehen ausserbuchlich
    • Dem Erwerber ist aber verwehrt, vor Eintragung seiner Berechtigung im Grundbuch über das Grundstück zu verfügen
    • Rechtserwerb
    • Verfügungsberechtigung erst nach Eintragung
  • Anwendungsbereich des relativen Eintragungsprinzips
    • Für die nachgenannten Rechte an Grundstücken, die nicht auf rechtsgeschäftlicher Basis erworben werden, gilt das relative Eintragungsprinzip
    • In der Regel geht es um Rechtsnachfolgen kraft Universalsukzession
    • Universalsukzession
      • Erbgang
      • Fusion
      • Vermögensübertragung
    • Aneignung
    • Enteignung
    • Zwangsvollstreckung
    • Richterliches Urteil
    • Allgemein
    • Dingliche Rechte

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