Aus praktischen Gründen lässt sich das absolute Eintragungsprinzip nicht konsequent umsetzen. Das absolute Eintragungsprinzip gilt daher nicht uneingeschränkt.
Soweit nicht das absolute Eintragungsprinzip angewandt werden kann, gilt das relative Eintragungsprinzip: Der Erwerb des dinglichen Rechts findet ohne Eintragung im Grundbuch statt.
Das relative Eintragungsprinzip wird durch folgende Elemente bestimmt:
- Deklaratorische Natur
- Die nachgenannten dinglichen Rechte entstehen ausserbuchlich
- Dem Erwerber ist aber verwehrt, vor Eintragung seiner Berechtigung im Grundbuch über das Grundstück zu verfügen
- Rechtserwerb
- Verfügungsberechtigung erst nach Eintragung
- Anwendungsbereich des relativen Eintragungsprinzips
- Für die nachgenannten Rechte an Grundstücken, die nicht auf rechtsgeschäftlicher Basis erworben werden, gilt das relative Eintragungsprinzip
- In der Regel geht es um Rechtsnachfolgen kraft Universalsukzession
- Universalsukzession
- Erbgang
- Fusion
- Vermögensübertragung
- Aneignung
- Enteignung
- Zwangsvollstreckung
- Richterliches Urteil
- Allgemein
- Dingliche Rechte
Judikatur
- BGE 71 I 458 (nicht rechtsgeschäftlicher Erwerb)