In Fällen des Anwendungsbereichs des absoluten Eintragungsprinzips gilt die negative Rechtskraft:
Begriff
- Negative Rechtskraft = Rechtsgeschäftlich begründete dingliche Rechte haben ohne Grundbucheintrag keinen Bestand (absolutes Eintragungsprinzip), abgesehen von den Ausnahmen des ausserbuchlichen Rechtserwerbs (relatives Eintragungsprinzip)