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Grundbuchrecht

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Absolutes Eintragungsprinzip

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das absolute Eintragungsprinzip wird durch folgende Elemente bestimmt:

Konstitutivwirkung des Grundbucheintrags

  • Registereintrag
    • Dingliche Rechte an Grundstücken entstehen grundsätzlich nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind
    • Vgl. ZGB 971 Abs. 1

negative Rechtskraft

  • Was nicht eingetragen ist, gilt nicht
    • nicht im Grundbuch eingetragene Rechte als dingliche Rechte nicht bestehen, sofern und soweit für die Konstituierung gesetzlich eine Grundbucheintragung gefordert ist

Anwendungsbereich des absoluten Eintragungsprinzips

  • Allgemein
    • Die nachgenannten rechtsgeschäftlich begründeten Verhältnisse an Grundstücken erfordern den konstitutiven Grundbucheintrag
  • Dingliche Rechte
    • Eigentumserwerb
  • Beschränkte dingliche Rechte (rechtsgeschäftlich begründet)
    • Dienstbarkeit
    • Grundlast
    • Grundpfandrecht
  • Vormerkung persönlicher Rechte (rechtsgeschäftlich begründet)
    • Kaufsrecht
    • Vorkaufsrecht
    • Rückkaufsrecht
  • Mittelbare Eigentumsbeschränkungen
    • Bauhandwerkerpfandrecht
    • Notwegrecht
    • Überbaurecht
    • Notbrunnenrecht

Können sich die Betroffenen nicht einigen und wird die Legalservitut durch Gestaltungsurteil zugesprochen, so entstehen sie ausserbuchlich und dem Grundbucheintrag kommt nur noch deklaratorische Bedeutung zu.

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