Das absolute Eintragungsprinzip wird durch folgende Elemente bestimmt:
Konstitutivwirkung des Grundbucheintrags
- Registereintrag
- Dingliche Rechte an Grundstücken entstehen grundsätzlich nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind
- Vgl. ZGB 971 Abs. 1
negative Rechtskraft
- Was nicht eingetragen ist, gilt nicht
- nicht im Grundbuch eingetragene Rechte als dingliche Rechte nicht bestehen, sofern und soweit für die Konstituierung gesetzlich eine Grundbucheintragung gefordert ist
Anwendungsbereich des absoluten Eintragungsprinzips
- Allgemein
- Die nachgenannten rechtsgeschäftlich begründeten Verhältnisse an Grundstücken erfordern den konstitutiven Grundbucheintrag
- Dingliche Rechte
- Eigentumserwerb
- Beschränkte dingliche Rechte (rechtsgeschäftlich begründet)
- Dienstbarkeit
- Grundlast
- Grundpfandrecht
- Vormerkung persönlicher Rechte (rechtsgeschäftlich begründet)
- Kaufsrecht
- Vorkaufsrecht
- Rückkaufsrecht
- Mittelbare Eigentumsbeschränkungen
- Bauhandwerkerpfandrecht
- Notwegrecht
- Überbaurecht
- Notbrunnenrecht
Können sich die Betroffenen nicht einigen und wird die Legalservitut durch Gestaltungsurteil zugesprochen, so entstehen sie ausserbuchlich und dem Grundbucheintrag kommt nur noch deklaratorische Bedeutung zu.
Judikatur
- Konstitutivwirkung
- BGE 123 III 346 ff. = ZBGR 1999 S. 115 ff.