Gegenstände, die Zugehör-Qualität aufweisen werden grundsätzlich nicht vom Akzessionsprinzip erfasst:
Legaldefinition
- Zugehör = „…beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.“ (ZGB 644 Abs. 2)
Begriffsmerkmale
- Selbständige, bewegliche Sache
- Äussere Beziehung zur Hauptsache
- Innere Verbindung zur Hauptsache
- Ortsgebrauch oder Widmung
Grundbuchverkehr
- Widmung
- Sofern und soweit nicht von Gesetzes wegen (Ortsgebrauch) Sachen Zugehör sein sollen, bedarf es der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärung (Widmung) durch den Grundeigentümer (ZGB 644 Abs. 2)
- Anmerkung
- Im Zusammenhang mit der Verpfändung (ZGB 805 Abs. 2) kann Zugehör im Grundbuch angemerkt werden (ZGB 946 Abs. 2), was eine Vermutung zugunsten der Zugehörsqualität bewirkt, so dass derjenige, der sie bestreiten will, den Beweis erbringen muss, dass die betreffenden Sachen von Gesetzes wegen nicht Zugehör sein können (= Beweislastumkehr)
Weitere Detailinformationen
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zu ZGB 642 – 645
- HOHL FABIENNE, Les accessoires et les droits de gage immobiliers, Diss. Freiburg 1986 (AISUF Band 72)