LAWINFO

Grundbuchrecht

QR Code

Zugehör

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenstände, die Zugehör-Qualität aufweisen werden grundsätzlich nicht vom Akzessionsprinzip erfasst:

Legaldefinition

  • Zugehör   =         „…beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.“ (ZGB 644 Abs. 2)

Begriffsmerkmale

  • Selbständige, bewegliche Sache
  • Äussere Beziehung zur Hauptsache
  • Innere Verbindung zur Hauptsache
  • Ortsgebrauch oder Widmung

Grundbuchverkehr

  • Widmung
    • Sofern und soweit nicht von Gesetzes wegen (Ortsgebrauch) Sachen Zugehör sein sollen, bedarf es der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärung (Widmung) durch den Grundeigentümer (ZGB 644 Abs. 2)
  • Anmerkung
    • Im Zusammenhang mit der Verpfändung (ZGB 805 Abs. 2) kann Zugehör im Grundbuch angemerkt werden (ZGB 946 Abs. 2), was eine Vermutung zugunsten der Zugehörsqualität bewirkt, so dass derjenige, der sie bestreiten will, den Beweis erbringen muss, dass die betreffenden Sachen von Gesetzes wegen nicht Zugehör sein können (=         Beweislastumkehr)

Weitere Detailinformationen

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zu ZGB 642 – 645
  • HOHL FABIENNE, Les accessoires et les droits de gage immobiliers, Diss. Freiburg 1986 (AISUF Band 72)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.