Über das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht hinaus geht das Recht der Kantone, den Grunderwerb vorbehältlich gewisser Ausnahmen zu veröffentlichen:
Begriff
- Handänderungsveröffentlichung = Veröffentlichung der Handänderungen zur Kenntnisnahme durch das Publikum
Grundlage
- ZGB 970a
- Kantonales Recht
Rechtsnatur
- Publikationsrecht, nicht Publikationspflicht
Publikationsmittel
- Bestimmungsrecht
- Kantone
- Publikationsorgan
- Kantonales Amtsblatt
- Zulässigkeit der elektronischen Form (vgl. GBV 34)
Voraussetzung
- Kantonale Rechtsgrundlage für die Publikationspflicht
Recht der Kantone, weitere Angaben zu publizieren
- Zuständigkeit
- Kantone (ZGB 970a Abs. 2)
- Gegenstand
- Kaufpreis beim Grundstückkauf
- Vgl. aber Bundesrechtliche Schranken
Bundesrechtliche Schranken (ZGB 970a Abs. 2)
- Von der Publikation ausgenommene Rechtsgeschäfte
- Keine Veröffentlichung der Gegenleistung bei einem Erbvorbezug
- Keine Veröffentlichung der Gegenleistung bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Keine Veröffentlichung der Gegenleistung bei einer Erbteilung
Weiterführende Informationen
- Parlamentarische Beratungen
- Amtl. Bull. NR 2003, S. 817
- Amtl. Bull. StR 2003, S. 823 f.
- Judikatur