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Grundbuchrecht

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Verfügungsrechts-Ausweis

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Person, die Grundbuchanmeldung abgibt, hat nachzuweisen, dass sie verfügungsberechtigt ist:

Begriff

  • Ausweis über das Verfügungsrecht         =   Nachweis, dass die gemäss Grundbuch verfügungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person handelt

Grundlage

Art der verfügenden Person

  • Natürliche Person
    • Handlungsfähigkeit
      • Formale Prüfung durch den Grundbuchverwalter
      • Abklärung, ob die anmeldende Person nicht durch eine Massnahme der Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. hiezu auch GBV 83 Abs. 2 lit. e)
      • Beleg: Handlungsfähigkeitszeugnis
    • Identitätsprüfung (vgl. GBV 84 Abs. 1)
  • Juristische Person
    • Gesellschafts-Existenz und verfügungsberechtigte Organe
    • Beleg: Handelsregisterauszug
  • Behörde resp. Beamter
    • Behörde
      • Gericht
      • Betreibungsamt
      • Konkursamt
    • Beamter
      • Urkundsperson
      • anderer Grundbuchverwalter (zB bei Miteintragung)
    • Belege: Verfügungen, Entscheide oder Urteile
    • Zuständigkeitsprüfung (GBV 85)

Anmeldungsabgabe

Verfügungsberechtigung

  • Ausweispflicht
    • Allgemeines
      • Der Anmeldende muss sich über seine Verfügungsbefugnis ausweisen
    • Im Einzelnen
      • Anmeldung durch den Eigentümer (GBV 84 Abs. 1)
      • Anmeldung für eine Gesellschaft bzw. juristische Person oder durch einen Stellvertreter (GBV 49 Abs. 1)
      • Anmeldung durch den Willensvollstrecker (GBV 50)
      • Anmeldung im Rahmen des relativen Eintragungsprinzips (GBV 84 Abs. 2)
  • Prüfungspflicht
    • Prüfung, ob die Grundbuchanmeldung vom Verfügungsberechtigten ausgeht (vgl. GBV 84 ff.)
  • Prüfung der Zustimmung eines Dritten
    • Viele materiell-rechtliche Vorschriften verlangen die Zustimmung Dritter:
    • Häufigster Anwendungsfall
  • Prüfung des Vorliegens einer Veräusserungs- oder Erwerbsbewilligung etc.

Literatur

  • TUOR PETER / SCHNYER BERNHARD / SCHMID JÖRG / RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, § 28 N 13 und 29

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