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Grundbuchrecht

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Grundbuch(sach)beschwerde

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Grundbuchwesen – als Teil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit – wird ausserhalb des einvernehmlichen grundbuchlichen Verwaltungsverfahrens mittels Verfügungen und Rechtsmitteln (Beschwerden) die Sach- und Rechtslage geklärt:

Begriff

  • Sachbeschwerde (Spezielle Grundbuchbeschwerde) =   Rechtsbehelf gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung

Grundlage

Ausgangslage (Abweisung Grundbuchanmeldung)

  • Abweisungspflicht
    • Grundbuchanmeldung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und
    • Unmöglichkeit einer vorläufigen Eintragung nach ZGB 966 Abs. 2 (Ergänzung der Ausweise)
  • Abweisungszwang
    • Mängel beim Verfügungsrecht
    • Mängel am Rechtsgrund (Rechtsgeschäft)
    • Fehlende Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Rechts oder Rechtsverhältnisses (Verstoss gegen Numerus clausus der eintragungsfähigen Rechte)
  • Abweisungsverfügung
    • Die schriftliche Abweisungsverfügung sollte folgende Voraussetzungen erfüllen
      • Abweisungsdispositiv
      • Begründung
      • Bekanntgabe von Beschwerdefrist, Rechtsmittel und zuständiger Beschwerdestelle
      • Eröffnung an den Anmeldenden und an alle, die von der Abweisung berührt sind

Ziele der Sachbeschwerde

  • Gegenstand
    • Die Sachbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung der Eintragung, Änderung oder Löschung von dinglichen Rechten und Vormerkungen
  • Fokus
    • Weigerung des Grundbuchverwalters, die nachgesuchte Eintragung (oder Anmerkung resp. Vormerkung), Änderung oder Löschung zu vollziehen
  • Beschwerdeausschluss
    • Eine Beschwerde ist demgegenüber in folgenden Fällen ausgeschlossen:
      • gegen vollzogene Eintragungen, Änderungen oder Löschungen
      • gegen den positiven Bescheid des Grundbuchverwalters, eine Grundbuchanmeldung zu vollziehen
        • Grund: fehlende Beschwer (kein Rechtsschutzinteresse)

Form

  • Schriftlichkeit

Rechtsbegehren

  • Es sei das Grundbuchamt anzuweisen, die nachgesuchte Buchung (Eintragung (oder Anmerkung resp. Vormerkung), Änderung oder Löschung) zu vollziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons

Begründung

  • Darlegung der materiellen Gründe, weshalb die Abweisung der Grundbuchanmeldung zu Unrecht erfolgte bzw. weshalb die Grundbuchanmeldung zu vollziehen ist
  • Sofern und soweit die Abweisungsverfügung vorschriftswidrig ohne Beachtung der Verfügungsnormalien erfolgte, Darlegung, dass dies den Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen könne

Zuständigkeit

  • Ordentliches Gericht

Legitimation

  • Aktivlegitimation
    • Anmeldender sowie all jene, die durch die Abweisung berührt sind
    • Personen, welche an der Aufhebung oder Änderung der Abweisungsverfügung ein besonderes unmittelbares Interesse haben
  • Passivlegitimation
    • Grundbuchamt bzw. Rechtsmittelinstanz, deren Entscheid weitergezogen werden soll,
    • Einbeziehung betroffener Dritter (vgl. ZR 1979 Nr. 34, ZR 1974 Nr. 9)
  • Weitere Detailinformationen

Beschwerdefrist

  • Dauer
    • 30 Tage
  • Beginn des Fristenlaufs
    • Der Tag, der Empfangstage der Abweisungsverfügung folgt

Verfahren

  • Vorbehältlich der Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung ist die Regelung des Verfahrens weitgehend Teil der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO)

Wirkung

  • Anmerkung der Beschwerdeerhebung durch das Grundbuch auf dem entsprechenden Hauptbuchblatt; Löschung der Anmerkung nach rechtskräftiger Erledigung

Instanzenzug

  • Allgemein
    • Bezirksgericht
    • Obergericht bzw. Kantonsgericht
    • Bundesgericht
  • Beschwerdeabweisung
    • Formelle und materielle Rechtskraft des Entscheids führt dazu, dass die Grundbuchanmeldung nicht ein zweites Mal eingereicht werden kann
    • Späteres Eintragungsbegehren aufgrund anderer Belege (= nicht identisch)
      • Pflicht des Grundbuchamtes, neu über die Zulassung oder Abweisung zu befinden
  • Beschwerdegutheissung
    • Vollzugspflicht
      • Eine Beschwerdegutheissung verpflichtet den Grundbuchverwalter, die Grundbuchanmeldung zu vollziehen
    • Unveränderte grundbuchliche Verhältnisse
      • Sind zwischen Anmeldungsabweisung und Gutheissung der Beschwerde keine grundbuchlichen Verfügungen erfolgt, so kann die ursprüngliche Grundbuchanmeldung nach Datum und Rang antragsgemäss vollzogen werden
    • Veränderte grundbuchliche Verhältnisse
      • Soweit die Rechte gutgläubiger Dritter betroffen sind, ist für Datum und Rang der Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdeentscheids massgebend (vgl. HOMBERGER ARTHUR, Zürcher Kommentar, Besitz und Grundbuch, Art. 919 – 977 ZGB, 2. Auflage, Zürich 1938, N14 zu ZGB
    • Prozessentschädigung
      • Der obsiegenden Partei wird zu Lasten der unterliegenden eine Prozessentschädigung zugesprochen

Literatur

  • Allgemein
    • SCHMID JÜRG, Basler Kommentar zu ZGB 956
    • WESPI PETER, Die Beschwerde in Grundbuchsachen, Diss. Zürich 1937
  • Aktivlegitimation
    • SCHMID JÜRG, Basler Kommentar, N 18 ff. zu ZGB 956
  • Passivlegitimation
    • SCHMID JÜRG, Basler Kommentar, N 22 zu ZGB 956
    • HOMBERGER ARTHUR, Zürcher Kommentar, Besitz und Grundbuch, Art. 919 – 977 ZGB, 2. Auflage, Zürich 1938, N 7 zu ZGB 956
  • Ausgeschlossene Sachbeschwerde
    • SCHMID JÜRG, Basler Kommentar, N 10, N 28 und N 14 zu ZGB 956
    • HOMBERGER ARTHUR, Zürcher Kommentar, Besitz und Grundbuch, Art. 919 – 977 ZGB, 2. Auflage, Zürich 1938, N 11 zu ZGB 956

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